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10.27. Gescheiterte Wilderei-Rituale. Zur Alltagsgeschichte eines rebellischen bäuerlichen Brauches (Norbert Schindler) - Langtext

Das Wildern war im Ostalpenraum vom Mittelalter bis weit ins 20. Jahrhundert hinein ein überaus populärer Brauch, freilich keiner, den die dem Schönen, Guten und Wahren verpflichteten volkskundlichen Brauchpfleger zu den bewahrenswerten Kulturgütern zählten.[3749] Es war ein dunkler, rebellischer Brauch, der immerhin den Vorzug aufwies, wirklich vom Land zu stammen, und dessen historischer Kern ganz einfach darin bestand, dass die bäuerliche Kultur entgegen aller staatlichen Gesetze und Verordnungen trotzig an ihrem überkommenen Grundrecht der freien Jagdausübung festhielt. Wer die Wilderer gewesen sind und wie ihre blutigen Rituale und dunklen Machenschaften beschaffen waren, weiß hierzulande noch immer jedes Kind.

Es bezieht sein Wissen aber nicht aus der Geschichte, sondern aus einer romantischen Wildererfolklore, die seit dem 19. Jahrhundert das hohe Lied von den ‚Rebellen der Berge'[3750] zu singen pflegte, in das sich dann so mancher völkische Missklang einschlich. Dem Historiker, der sich nicht auf frisierte Volkslieder und charakteristisch ausgeschmückte mündliche Überlieferungen verlässt, sondern schlicht Akten studiert, fallen vor allem die Ambivalenzen dieser rebellischen Tradition auf. Auch wenn es wahr ist, dass sich die bäuerliche Kultur in der Wilderei über die Jahrhunderte hinweg ihr eigenes Protestinstrument, gleichsam ihren ‚bewaffneten Arm' geschaffen hat, mit dem sie den staatlichen Zumutungen trotzte,[3751] so ist doch andererseits nicht zu verkennen, dass es mit dem viel besungenen bäuerlichen Heldentaten am Ende so weit nicht her war. Diesen schwierigen Spagat zwischen einer ziemlich effektiven, weil traditionell eingeschliffenen und legitimierten Protestkultur und der Entmythisierung ihrer Selbst- und Sekundärstilisierungen – das 19. Jahrhundert war ja nicht nur das Zeitalter der bürgerlich-nationalistischen Heroenideologien, sondern auch einer umfassenden „invention of tradition” (Eric Hobsbawm) – muss man halten, wenn man der Wilderei neue gesellschaftliche Einsichten abgewinnen möchte.

Im 18. Jahrhundert lagen die Dinge noch etwas schlichter, aber kaum weniger konfliktträchtig. Die Wilderei war das Kriminaldelikt, in dem die Rechtsauffassungen und Gerechtigkeitsvorstellungen der staatlichen Juristen und der bäuerlichen Bevölkerung am weitesten auseinander gingen,[3752] und sie war als notorischer Konfliktherd auch ein bevorzugter Tummelplatz der sozialen Fantasie. Durchschnittlich zwei Wildererprozesse pro Jahr in jedem Pfleggericht des Salzburger Erzstifts sorgten dafür, dass der Gesprächsstoff an den Wirtshaustischen niemals ausging,[3753] von den Wilderereskapaden, die gar nicht ins Visier der Justiz gerieten und über die man hinter vorgehaltener Hand natürlich am liebsten redete, ganz zu schweigen.

Wie die Obrigkeiten stets übertriebene Befürchtungen von der Wilderei hegten und einen Gutteil ihrer Herrschaftsängste in sie hineinprojizierten, so liebten es im Gegenzug die einfachen Leute, sich an der Fama dieser hartnäckigen bäuerlichen Widerstandshandlungen zu berauschen. Die Prominenz der Wilderei, vornehmlich im ostalpinen Raum, resultierte nicht zuletzt aus ihren hohen Dunkelziffern. Gerade weil niemand etwas Genaueres wusste, kreisten die Gespräche und Erzählungen unablässig um sie. Wildern war, so paradox das auch klingen mag, wesentlich ein Kommunikationsphänomen, ein Bedürfnis nach vermehrter öffentlicher Teilhabe an einem geheim gehaltenen Tatwissen. In dieser brodelnden Gerüchteküche war es dann für einen entschlossenen Bauernburschen[3754] gar nicht so schwer, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und sich als Lokalmatador zu profilieren. Man brauchte die Rolle nicht mehr zu prägen, sondern man musste nur einnehmen, was öffentlich längst imaginiert und vorgezeichnet war. Das war beileibe nicht nur eine Frage des persönlichen Muts, sondern eher schon des kommunikativen Ausmaßes, in dem die Leute sich Wunderdinge von ihm zu erzählen bereit waren. Das Kunststück bestand lediglich darin, diesen Nerv der kollektiven Fantasie mit seinen eigenen Taten zu treffen.

In den Taten der Wildschützen und mehr noch im Reden über sie zeigte sich eine ungebrochen positive Selbststilisierung der bäuerlichen Kultur. Durch sie demonstrierte man vor allem seine Kampf- und Abwehrbereitschaft in den Auseinandersetzungen mit den beständig tiefer in den bäuerlichen Alltag eingreifenden Armen der Staatsmacht.[3755] Man verstand es gerade auch vor Gericht mit allen nur erdenklichen Tricks und Raffinessen, sich gegenüber dem staatlichen Zugriff als Bollwerk zu inszenieren, dessen Speerspitzen die Wilderer waren. Wo etwa die fürstbischöfliche Verwaltung ihre Wilderermandate anschlagen bzw. unter dem aufgeklärten Fürsterzbischof Colloredo in den 1770er Jahren ihre berüchtigten Wildereiverbotstafeln aufstellen ließ, da machten sie die renitenten jungen Bauernburschen in einem bezeichnenden spöttischen Verwandlungsakt zum Gegenstand ihres Lieblingssports – dem Scheibenschießen.[3756]

Wie groß die Schießfreude der Landbevölkerung gewesen ist, zeigt etwa die Beobachtung eines Reisenden in Bischofshofen kurz nach 1800: „Was mir am meisten auffiel, war die zahllose Menge von Schießscheiben, die an jedem Hause aufgehangen waren.”[3757] Es war eine unendlich zähe, auf Drohgebärden und beredtes Schweigen gegründete bäuerliche Selbstbehauptungspolitik, die den Vertretern der Staatsautorität bereits im Vorfeld die Schneid abzukaufen versuchte, indem man sie einerseits punktuell immer wieder hart herausforderte und ihre Verfolgungsmaßnahmen andererseits notorisch ins Leere laufen ließ. Der Erfindungsreichtum der Ausflüchte und Schutzbehauptungen der Angeklagten vor Gericht,[3758] der von der treuherzigen Standardversicherung, man habe das Gewehr zufällig gefunden, es bloß einmal ausprobieren wollen und werde es ganz bestimmt nicht wieder tun, bis zur Behauptung jenes Taugler Bauernsohns reichte, der ernsthaft versicherte, er wisse gar nicht, wie ein Hirsch aussehe,[3759] bildete eine Komödie für sich, in der die durch immer neue Versionen verblüffte und irritierte Justiz nur zu oft gar keine gute Figur machte.

Jedenfalls waren die Fronten in diesem Katz-und-Maus-Spiel, das sich letztlich um die praktische Frage der territorialen Raumbeherrschung drehte[3760] und gegen Ende des 18. Jahrhunderts immer mehr bürgerkriegsähnliche Formen annahm,[3761] so klar abgesteckt, die Feindrollen zwischen Jägern und Richtern auf der einen, bäuerlichen und unterbäuerlichen Wildschützen und einer sie nahezu bedingungslos deckenden Bevölkerung auf der anderen Seite derart eindeutig definiert, dass es keiner tief schürfenden Interpretationen bedurfte, um ihren sozialen Sinn zu verstehen. Die Konfrontation einer sich zunehmend zentralisierenden Staatsmacht mit dem ebenso flexibel wie letztlich unbeugsam gehandhabten Widerstandspotential der bäuerlichen Kultur lag gleichsam auf der Hand, und deshalb reichte es vollständig aus, sich gegenseitig die Konkretionen dieses Dauerkonflikts mit den entsprechenden parteilichen Ausschmückungen zu erzählen. Oder wie ein Reisender um 1800 formulierte: „Mir gällen noch die Ohren von den Jagdmordgeschichten, die Beamte, Richter, Jäger, Bauern bald mit Seufzern über die gefallenen Opfer, bald mit Rühmen über ihre Großthaten erzählten.”[3762]

Wenn der sozialanthropologisch inspirierte Historiker, der sich durch Hunderte ähnlich lautende Fälle im Archiv hindurchgelesen hat und dabei schließlich des sich ihm darbietenden Konflikteinerleis müde geworden ist, vor die Frage nach dem tieferen Sinn seiner Untersuchungen gestellt wird, dann kann er wohl kaum populistisch den ‚Griftererhans' vorschieben, der, am Seil herabgelassen, seinem lebensgefährlichen Trifthandwerk dicht über den tosenden Salzachöfen im Pass Lueg nachging und der die mit seinem Arbeitsalltag verbundene Risikobereitschaft dann ebenso selbstverständlich in mannigfache Wildereiabenteuer am Hohen Göll umsetzte.[3763] Er wird sich vielmehr fragen müssen, ob diese seine Heldenlitanei nicht der entschiedenen Gegenprobe bedarf und ob das unumschränkt positive Wildererbild, das ihm entgegentritt und das er reproduzieren muss, denn gar keine Brechungen besaß. Gewiss waren die Einstellungen zur Wilderei innerhalb der bäuerlichen Kultur erheblich differenzierter – da gab es die Bauerndirn, die ihren Geliebten von ihrem Rossfeldkaser aus mit einem berüchtigten Wildschützen über die Almböden ziehen sah und ihn daraufhin warnte, „daß er mit diesem Mändl nicht umziehen solle”,[3764] da gab es den wohlhabenden Bauern, der befürchtete, seine Buben könnten von den Knechten zur Wilderei verführt werden[3765] usw., aber im Ernstfall, wenn es vor Gericht ging, waren all diese internen Unterschiede nur noch Schall und Rauch. Dann übte man sich in Geschlossenheit, um den staatlichen Zugriff in kollektiver Eintracht abzuwehren, dann stand die bäuerliche Schweigemauer, und der Triumph vor Gericht dürfte den auf der Wildbahn häufig noch übertroffen haben.

Die Schwarzweiß-Malerei lag also gleichsam in der Natur der Sache, und sie wurde von beiden Konfliktparteien gleichermaßen eifrig betrieben. Wie die Hofratsjuristen des Bischofsstaats bemüht waren, die Wildschützen als eine „gefährliche Klasse Menschen” (Colloredo) zu kriminalisieren, die jeglicher (Untertanen-)Moral entbehrte, so wob die bäuerliche Kultur unverdrossen an ihren eigenen Heldenlegenden. Diese antipodischen Stilisierungen des politischen Konfliktfelds tendieren dazu, alles andere in sich aufzusaugen. Das Quellenmaterial, das es erlaubt, diesem Sog der wechselseitigen Klischees und Feindbilder zu entgehen, ist eher dünn gesät.

In einem anderen Aufsatz habe ich versucht, die – ziemlich seltenen – falschen Wildereibezichtigungen zu untersuchen und nachzuweisen, dass ihre Logik in wesentlichen Zügen den sozialen Vorurteilen folgte, die das ‚plebejische Publikum', also die Unterschichten der (Vor-)Städte und Märkte, über die bäuerliche Kultur hegte.[3766] Hier möchte ich, den Grundgedanken dieses Aufsatzes fortspinnend, eine andere Form der Gegenprobe auf die rebellische bäuerliche Tradition in Anschlag bringen, nämlich verunglückte Wildereifälle ebenso wie fehlgeschlagene Verfolgungsmaßnahmen. Bräuche und Rituale sind kulturell routinisierte Handlungssequenzen, in denen individuelle Tat und kollektive Deutung kommemorativ miteinander verbunden sind, die aktionistische Vorgabe also auf nachträglichen Beifall, auf eine gewisse konventionelle Absegnung hoffen darf. Wenn diese Rituale ‚gelingen', d. h. wenn ihr brauchpraktischer Vollzug ohne größere Störungen und Irritationen über die Bühne geht, braucht über die dahinter liegenden Motive nicht gesprochen zu werden; sie verschwinden gleichsam im Meer der kollektiven Selbstvergewisserung. Wenn sie aber scheitern, wenn der traumwandlerisch anmutende Brückenschlag zwischen Einzelhandlung und Traditionseinbettung verhindert wird, dann beginnen sie notgedrungen von dem zu sprechen, was die Einzelnen wirklich bewegt.

Die Ausnahme wirft also ein bezeichnendes Licht auf das Regelverhalten, und nicht etwa umgekehrt: Gescheiterte Wildereirituale, Fälle, in denen etwas ‚schief gegangen' ist und dem rituellen Erwartungshorizont widerstritt, bieten die Gelegenheit, das soziokultuelle Unterfutter dieser Brauchpraxis in unstilisierter Form zu beobachten. Diese Diskrepanzen aufzuspüren, darin liegt die Chance einer Alltagsgeschichte, die dem Programmatischen, den von oben über die Dinge verhängten Sinnangeboten misstraut. Die historische Ethnografie liest Spuren, aber sie tut das etwas anders als die Jäger – und hoffentlich nicht minder effektiv. Sie lebt von den Verwerfungen des Alltagsverstands, von dem, was in ihm nicht aufgeht und daher zu denken geben muss. Sie greift Alltagsrätsel auf und erzählt ihre Geschichten so, dass scheinbar Selbstverständliches verflüssigt wird. Drei solcher Un-Fälle möchte ich im Folgenden vorstellen, die die fragwürdige Dramaturgie der Wilderei zwischen trotziger Gewohnheitstat und obrigkeitlicher Kriminalisierung aufbrechen und den am schwersten zu erklärenden Punkt beleuchten sollen, nämlich wie selbstverständlich die Wilderei in der Frühmoderne in die bäuerliche Kultur und ihren Wertehorizont eingelassen war.

10.27.1. Das Duell in der Salzach

Am Montag, den 8. Mai 1769, brach Hans Sommerauer, ein alter Bauer von Unterlangenberg bei Kuchl (Pfleggericht Golling), in aller Herrgottsfrühe von zuhause auf, um nach Hallein zu gehen. Von dort wollte er mit dem Schiff weiter nach Salzburg fahren. Es war „sehr grobes Wetter”,[3767] regnerisch und kalt, in der Nacht hatte es nochmals bis auf den Talboden heruntergeschneit, einer der gar nicht so seltenen verspäteten Wintereinbrüche also, bei denen die Bauern um ihre Saaten fürchten mussten, und so stiefelte er wohl einigermaßen missmutig die parallel zur Salzach führende Landstraße hinaus. Als er gegen fünf Uhr früh in der anbrechenden Morgendämmerung auf der Höhe des Schrautbauern zu Unterlangwies anlangte und über das Wasser schaute, traute er seinen Augen nicht. Ihm bot sich ein düster-archaisches Bild, wie es die Wilderer-Romanciers des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts nicht eindrucksvoller hätten entwerfen können:

Kaum zwei Büchsenschuss entfernt, rang drüben am anderen Flussufer ein Mann im knietiefen Wasser mit einem ausgewachsenen Hirsch. Leider war es noch zu dunkel, so dass Sommerauer das spektakuläre Geschehen nur schemenhaft erkennen konnte. Der Hirsch sei ihm vorgekommen wie ein „Holzträmling (= großes Stangenstück),[3768] der Äste in die Höche hatte”,[3769] und der Mann hatte ihn am Geweih gepackt und versuchte ihn niederzuringen und aus dem Wasser zu ziehen. Als er bemerkte, dass ihm jemand vom gegenüberliegenden Ufer zuschaute, ließ er von dem Tier ab und verschwand drüben im Auwald, der damals die natürlichen Überschwemmungsgebiete der Salzach noch mit unregelmäßigem Bewuchs bedeckte. Der Bauer ging schließlich weiter, aber die Sache wollte ihm nicht aus dem Kopf. In Hallein angekommen, erzählte er den Schiffsleuten gleich die unglaubliche Geschichte von dem Mann, der einen Hirsch mit bloßen Händen überwältigen wollte, weil „er seiner Tage niemahlen dergleichen was gesechen”.[3770]

Versuchen wir, das düstere Bild etwas aufzuhellen, das Sommerauer so tief beeindruckt hatte. Ein einzelner Mann, und sei er auch noch so kräftig, legt kaum ungestraft Hand an einen ausgewachsenen Hirsch – es sei denn, er hätte ihn zuvor angeschossen. Und gerade dann bleibt dieses Unterfangen gefährlich genug. Zur Archaik der Szene passt auch schlecht, dass der Tatort nur wenige hundert Meter vom frühindustriellen Getriebe entfernt lag. Gleich hinter der nächsten Flussbiegung, die damals in der unregulierten Salzach noch zwei kleine Schotterinseln aufwies,[3771] lag der große Griesrechen, an dem das Brennholz für die Halleiner Saline aus dem Wasser gefischt und verarbeitet wurde. Der kühne Ringkämpfer war der 36-jährige Langwieserbauer Georg Wäss, dessen dem Kloster Nonnberg zinspflichtiger Hof direkt rechts an der Landstraße vor der Straßenkreuzung nach Vigaun, nach heutiger Topografie also gleich neben dem Vigauner Bahnhof, lag. Es war kein allzu großer Bauernhof (er war mit 300 fl. im Kataster zur Steuer veranlagt),[3772] und auch sonst ist nichts weiter Auffälliges über Wäss zu berichten. Er bewirtschaftete den Hof zusammen mit seiner vier Jahre jüngeren Frau Anna Hagerin (beide waren, wie das üblich war, gemeinsam im Urbar als Besitzer eingetragen),[3773] mit der er vier Kinder hatte; er gehörte als ‚Feuerschütze' der Salzburger Landmiliz an, durfte also ein Gewehr zuhause haben. Er hatte es von seinem Paten, einem Bauern aus St. Margarethen, günstig erworben und nach eigener Aussage niemals damit geschossen, „außer bey denen Umgängen” und bei den Schützenwettkämpfen an den Prangertagen.[3774]

Er war also ein unbescholtener Mann, bis an jenem Sonntagabend nach dem Ave-Maria Läuten plötzlich der besagte Hirsch auftauchte. Er stand geradezu herausfordernd im Feld seines benachbarten Bruders auf der anderen Seite der Landstraße. Wäss beobachtete ihn eine Weile durchs Fenster, dann konnte er der in ihm aufsteigenden Jagdlust nicht länger widerstehen. Er holte seine Kugelbüchse aus der Schlafkammer im oberen Stock, ging auf seinen „Thenn” hinaus und schoss durch die Tür auf den Hirsch.[3775] Man sollte diese Erzählung nicht für eine bloße Ausflucht vor Gericht nehmen, da sich ein beträchtlicher Teil der Wildereien auf diese Art und Weise ereignete.[3776] Das Wild lief einem in den weitläufigen bäuerlichen Streusiedlungen häufig direkt vors Fenster, und dann passierte es halt, dann wurde man, ehe man sich versah, zum Schießen verführt und zum Wilderer gemacht. Das Tier flüchtete, aber da der Bauer meinte, es getroffen zu haben, machte er sich mit seinem Knecht, dem 22- jährigen Bauernsohn Johann Brunner, auf seine Fährte, die sich im frisch gefallenen Schnee leicht verfolgen ließ. Erst als sie feststellen mussten, dass der verwundete Hirsch „über das Wasser (der Salzach) gesetzet”,[3777] gaben sie die Verfolgung auf.

Am nächsten Morgen freilich hielt es sie nicht mehr. Schon um vier Uhr früh liefen sie nach Hallein hinunter, überquerten dort die Salzach und gingen am anderen Ufer wieder flussaufwärts, wo sie den angeschossenen Hirschen „in der Au liegend angetroffen”. Er sprang auf und versuchte zum Salzachgries hinunter zu fliehen. Wäss habe ihn „bey den Geweyhen fangen und halten wollen, aber nicht können”.[3778] Der waidwunde Hirsch schüttelte seinen Widersacher ab und flüchtete sich in das Wasser. Der Bauer folgte ihm, und nun kam es zu der archaischen Zweikampfszene, die der Zuschauer vom anderen Ufer aus staunend beobachtet hatte. Zweimal wurde Wäss von dem in Panik geratenen Tier ins Wasser niedergerissen, ehe es ihm endlich gelang, ihm „mit dem Messer einen Stich in den Hals geben zu können”. Der Hirsch sei zusammengebrochen, der Bauer versuchte ihn am Lauf festzuhalten, doch sei er von den ‚übermenschlichen' Kräften, die das Tier in seinem Todeskampf mobilisierte, erneut in die Fluten hineingerissen worden und mit ihm „eine Weil fortgerunnen”.[3779] Schließlich gelang es ihm doch, wieder festen Boden unter den Füßen zu gewinnen, sich aufzurichten und das Wild mit Hilfe seines Knechts ans rettende Ufer zu ziehen. Den Passanten drüben am anderen Ufer habe er wohl gesehen, und deshalb wollte er sich nicht länger aufhalten, sondern habe den Hirsch rasch „aufgemacht” und sein Eingeweide in einem Sack nach Hause getragen und in den Abtritt geworfen. Den Großteil der Beute musste er in der Gamperau zurücklassen, die „Wampen” (= Bauchfleisch – Anm. d. Verf.) aber habe er von seiner Frau und der Dirn „buzen” lassen, und dann hätten sie das Fleisch gegessen.

Die Bauersfrau korrigierte ihren Mann im Verhör zwar dahin, geputzt habe sie das Wild mit der Dirn, gekocht aber habe sie „alleinig”, zeigte sich ansonsten aber ganz von der stoischen Seite. Sie sei zwar über alles im Bilde gewesen, kenne natürlich auch das Verbot des Wildbretschießens, „doch hätte sie nicht geglaubt, daß es sovill ausmachen würde”. Sie habe ihrem Mann bei der Tat weder zu- noch abgeredet.[3780]

Was Wäss an seinem Jagdabenteuer weiterhin beschäftigte, war, dass er nur einen Teilsieg errungen hatte und das Gros der unter Lebensgefahr erkämpften Beute nach wie vor ungenutzt und durch die Salzach unerreichbar von ihm getrennt drüben in der Au lag. Deshalb begab er sich noch am selben Tag abermals nach Hallein, wo in Anwesenheit des Erzbischofs und seines Hofstaats das große ‚Fürstenschießen' stattfand,[3781] und suchte auf der Schießstatt nach dem jungen Hofholzeinnehmer Sebastian Käml. Nachdem er ihn im Festtrubel gefunden hatte, erzählte er ihm im Vertrauen von dem gewilderten Hirsch und fragte, ob er ihm beim Abtransport helfen und die Beute für die Hälfte des üblichen Preises kaufen wolle. Käml antwortete angeblich, „es wehre ihme schon recht”,[3782] aber der Abtransport sei derzeit eine brisante Angelegenheit, weil „der Gnädigste Herr wie auch Soldaten und ville andere”[3783] anwesend seien. Der Bauer solle erst noch einmal nachsehen, ob der tote Hirsch überhaupt noch an Ort und Stelle liege.

Der tat, wie ihm geheißen, und das verschaffte Käml die nötige Bedenkzeit, um sich seine Finte zurechtzulegen. Als Wäss mit der Nachricht zurückkam, der Hirsch sei noch da, zeigte sich der ins Vertrauen gezogene Waldbeamte nicht mehr bereit, mit ihm zu gehen. Die Sache sei vermutlich bereits ruchbar und daher viel zu gefährlich geworden. Der Bauer habe ja selbst gesagt, dass er bei der Tat beobachtet worden sei. Wahrscheinlich sei man schon verraten, hätten die zahlreichen am Schützenfest teilnehmenden Jäger und Soldaten längst Wind bekommen und warteten nur darauf, dass jemand versuchte, die Beute beiseite zu schaffen.[3784] Er redete so lange warnend auf Wäss ein, bis dieser es mit der Angst zu tun bekam und meinte, wenn das so sei, dann getraue er sich auch nicht mehr an den Tatort zurück. Auf die Idee, dass der schlitzohrige Holzeinnehmer ihm nur Angst einjagen wollte, um ihn anschließend um so leichter übers Ohr hauen zu können, scheint Wäss in seiner Gutgläubigkeit nicht gekommen zu sein. Während er unverrichteter Dinge nachhause ging, schlich Käml auf der anderen Seite des Flusses in die Au, brachte die zerwirkte Beute erst einmal ein Stück weit in Sicherheit und schleppte sie dann im Schutze der Dunkelheit nachhause, ohne auch nur einen Heller dafür zu bezahlen.[3785]

Nicht nur dem Gericht stellte sich angesichts dieses Geschehensablaufs die Frage, warum der geprellte Bauer ausgerechnet Sebastian Käml „ein so gefährliches Geheimnis”[3786] anvertraut hatte, den er doch persönlich gar nicht bzw. nur oberflächlich zu kennen vorgab. Zu Beginn der Verhöre wollte Wäss dessen Namen lediglich in den Halleiner „Bauernbräu-Häusern”, wo er zuweilen auf ein Bier einkehre, „öffters nennen gehört” haben.[3787] Fünf Gefängnistage später bestand er nach wie vor darauf, Käml kaum zu kennen, räumte aber immerhin ein, „wohl nicht 100 Worte (mit ihm – Erg. d. Verf.) geredet”[3788]zu haben. Als er abermals zwei Tage später dann sein Geständnis ablegte, schwor er Stein und Bein, seiner Lebtag mit dem ‚Käml Wastl' nichts zu tun gehabt, noch weniger in Wildereisachen je zuvor gemeinsame Sache mit ihm gemacht zu haben; „unterdessen wisse er halt doch nicht, wie es ihme zu Sinn gekommen, daß er die Sache just diesem Käml entdeckt”.[3789]

Dass sich die beiden mehr oder weniger nur vom Sehen kannten, erscheint glaubhaft, denn ansonsten hätte Käml den Bauern wohl nicht so frech hereingelegt. Der Punkt, über den der Bauer vor Gericht nicht sprechen konnte, war ein anderer: Allem Anschein nach galt Sebastian Käml damals, also in seinen jungen Jahren schon, als ausgesprochener Wildereiexperte, der nicht nur selbst schoss, sondern auch als Hehler in schwierigen Situationen nie um einen Rat verlegen war, und dieser Ruf, dem er in seinem weiteren Leben mehr als gerecht werden sollte,[3790] dürfte Georg Wäss dazu veranlasst haben, sich Hilfe suchend an ihn zu wenden, als ihm die Angelegenheit über den Kopf zu wachsen drohte. Gerade bei Hirschwildereien war dieses Gefühl der Rat- und Hilflosigkeit nach erfolgter Tat alles andere als selten – benötigte man doch zum Zerwirken und Abtransportieren eines ausgewachsenen Tieres in der Regel zwei oder drei Helfershelfer,[3791] und mit jedem Mitwisser stieg natürlich das Risiko des Entdecktwerdens.

Dem Verrat nach draußen, an die Obrigkeit, wusste man für gewöhnlich vorzubeugen, mit einem Betrug nach innen jedoch hatte der Langwieserbauer offensichtlich nicht gerechnet. Mit der innerhalb der bäuerlichen Kultur gewohnten Selbstverständlichkeit hatte er darauf gesetzt, dass derjenige, der in einer derart heiklen Angelegenheit ins Vertrauen gezogen wird, sich loyal verhalten würde. Er musste dann freilich feststellen, dass er an einen ‚Gwappelten' geraten war, der es faustdick hinter den Ohren hatte. Die Vorstellung, dass jemand mit den Ängsten des Entdecktwerdens spielen und sie strategisch für seine eigenen Zwecke einsetzen könnte, überstieg offenbar seinen Horizont. Und gelingen konnte dieses betrügerische Spiel nur, weil Wäss in dem Waldbeamten selbst einen Vertreter der Obrigkeit sah, von dem er annahm, er sei über deren Verfolgungspraktiken wesentlich besser im Bilde als er selbst.

Dabei hatte Käml mit seiner strategisch ins Feld geführten Befürchtung, die Dinge könnten rasch ruchbar werden, nicht einmal Unrecht gehabt. Das Halleiner Schützenfest war kaum vorüber und der Kuchler Wirt Philipp Oberbichler und der Gollinger Meisterjäger Tobias Mußbacher rüsteten gerade zum gemeinsamen Heimweg (im Übrigen ein aparter Anblick, die beiden alten Wildererkontrahenten in trauter Zweisamkeit nach Hause marschieren zu sehen!),[3792] als ein unbekannter Mann den Gastwirt mit der Bemerkung beiseite nahm, „er mechte ein wenig warten und er müsse ihme was sagen”.[3793] Und dann berichtete er, der Langwieserbauer habe heute Morgen in seinem Feld einen Hirsch geschossen und in der so genannten Mitterau versteckt. Oberbichler war es gewohnt, von Leuten angesprochen zu werden, die er nur vom Sehen kannte,[3794] und er gab die Neuigkeit natürlich postwendend an den Jäger weiter. Es erscheint typisch, dass sich der ‚Verräter' nicht direkt an den Jäger wandte, sondern sich des Wirts als Medium bediente, denn auf diese Art und Weise blieb die Denunziation anonym und gelangte dennoch sogleich an die richtige Adresse – ein nicht unwesentlicher Aspekt der vielfältigen Vermittlerrolle der Gastwirte zwischen Untertanen und Obrigkeit. Der Jäger machte sich daraufhin sogleich zum Tatort auf, um die Spuren zu sichern.

Das Spurenlesen gehörte gewiss im engsten Sinne zum Berufsrepertoire der Jäger, aber dennoch ist es immer wieder erstaunlich, was sie aus den für das Laienauge kaum wahrnehmbaren Fährten alles herauszulesen verstanden. Mußbacher fand nicht nur ohne größere Anstrengungen die Stelle, an der der Hirsch ausgeweidet worden war, er stellte auch fest, dass dieser zweimal niedergefallen war, bevor er ins Wasser der Salzach flüchtete.[3795] Es lag also nahe, dass er angeschossen und von dem Wilderer erst danach in einem länger andauernden Kampf getötet worden war. Das angeblich versteckte Tier selbst fand er freilich nicht, weil Sebastian Käml es kurz zuvor abtransportiert hatte. Um den Verbleib der Beute zu recherchieren, musste er sich daher auf seine kommunikativen Drähte verlassen. Die Halleiner Holzeinnehmer, das wusste er natürlich nur zu genau, kamen bei ihren Geschäften weit im Gäu herum und hatten ihre Augen und Ohren überall. Als Johann Meisinger, also der unmittelbare Berufskollege Kämls und anonsten ein eher unauffälliger Zeitgenosse, am Dienstagabend zu ihm ins Gollinger Jägerhaus kam, brachte er im Laufe der Unterhaltung die Rede auf den an der Salzach gewilderten Hirsch, und tatsächlich zeigte sich der hochfürstliche Holzschätzer voll im Bilde und erzählte ihm ‚brühwarm' die ganze Räuberpistole, wie Wäss den Hirsch überwältigt hatte und anschließend von Käml ausgetrickst und betrogen worden war.[3796]

Meisinger hätte schweigen können, und es erscheint fraglich, ob die Geschichte dann jemals aufgeflogen wäre. Wir wissen nicht, was ihn dazu bewog, dem eigenen Kollegen einen Strick zu drehen, aber vielleicht war es gar nicht Kämls Wildereiverstrickung an sich, sondern nur die abgefeimte Art und Weise, in der er den arglosen Bauern geprellt hatte, die Meisinger gegen den Strich ging. Jedenfalls veranlasste das Halleiner Stadtgericht auf Anzeige des Gollinger Meisterjägers am 13. Mai eine Durchsuchung des Hauses von Sebastian Käml, bei der der gewilderte Hirsch sichergestellt und Käml daraufhin verhaftet wurde. Nach dessen Geständnis wurde auch der Langwieserbauer Georg Wäss, der „außer dem Eingeweid kein Quintl von dem Hirschen bekommen”[3797] hatte, auf Anordnung des Gollinger Pfleggerichts in Haft genommen. Er wusste schon, was auf ihn zukam, da ihm der „sog. Käplmacher alda zu Golling” die Nachricht von Kämls Verhaftung postwendend hinterbracht hatte[3798] – ein schönes Beispiel für das dichtmaschige Funktionieren der ländlichen Kommunikationsnetze.

Der Fall war zu klar, als dass der Gollinger Pfleger in seinem Gutachten für die Salzburger Oberjägermeisterei vom 3. Juni das übliche paternalistische Wort zur Güte für seinen Untertanen hätte einlegen können. Er beschränkte sich daher darauf, im Vorfeld des Urteilsspruchs noch einmal an die krummen Touren des Halleiner Holzeinnehmers zu erinnern, der „vermutlich nicht nur einen wenigen Theil“, wie er bekannte, „sondern den ganzen Hirschen samt der Deken durch die gebrauchte List bekommen“[3799] habe. Am 8. Juni 1769 verurteilte die Oberjägermeisterei Georg Wäss wegen Hirschwilderei zu 30 fl. Geldstrafe, ersatzweise einem Jahr Zuchthaus; zudem wurden ihm die Gerichtskosten in Höhe von 14 fl. 54 kr. auferlegt sowie 4 fl. Rekompens für den Jäger, die dieser für einen überführten Wilderer zu beanspruchen hatte. Die Kugelbüchse wurde eingezogen. Sein vermögensloser Knecht Johann Brunner erhielt wegen Beihilfe eine achttägige Keuchenstrafe.[3800]

Das am selben Tag ausgefertigte und an das Halleiner Stadtgericht abgesandte Urteil gegen Sebastian Käml ist nicht mehr erhalten. Aufgrund der Regelhaftigkeit der Wildereistrafen gegen Täter und Hehler im späteren 18. Jahrhundert lässt sich das Strafmaß jedoch leicht rekonstruieren. Bei den Hehlern kam, ganz kaufmännisch gedacht, das Beutegewicht in Anschlag. Auf 15 Kreuzer pro Pfund gewilderten Hirschfleisches belief sich die Strafe für den Unterschleifgeber, der die illegale Beute ankaufte und/oder weiterverschacherte.[3801] Nimmt man also ein – eher an der Untergrenze angesiedeltes – Schätzgewicht des Hirschs von 120 Pfund an, so hatte auch Käml bereits 30 Gulden für ihn zu entrichten. Hinzu kam noch die Schadensersatzforderung der Oberjägermeisterei für den dezimierten Wildbestand, die sich auf 12–15 fl. belaufen haben dürfte. Die Gesamtstrafe summierte sich also für jeden der beiden Täter auf etwa 50 fl.; das war mehr als das Doppelte des offiziell angesetzten Hirschpreises (auf dem Schwarzmarkt ließ sich natürlich nur ein Bruchteil davon realisieren) und entsprach in etwa dem Jahreseinkommen eines Taglöhners. Eine empfindlich hohe Strafe also, die erhebliche Auswirkungen auf das Jahresbudget eines kleineren Bauern bzw. eines staatlichen Unterbeamten hatte, aber dennoch keine durchschlagende abschreckende Wirkung gezeitigt haben dürfte.

Ich habe diese Geschichte, um sie für den Leser nicht zu verwirrend zu gestalten, gleichsam vom Ende her, von dem die Rätsel der Verhöre auflösenden Geständnis der beiden Täter, erzählt. Deshalb sei hier zumindest noch nachgeliefert, dass sie sich den Nachforschungen des Gerichts keineswegs so einfach erschloss. Der Widerstand der Angeklagten war – wie fast immer in den Wildereidelikten – erheblich gewesen, obwohl ihre Lage von Anfang an ziemlich aussichtslos war. Es dauerte immerhin vier Tage und bedurfte zweier Verhöre, bis Käml gestand; bei Wäss waren es gar sieben Tage Keuchenhaft und drei Gerichtsverhöre. Sie versuchten zu mauern, solange sie konnten, und die soziale Logik dieser Abwehrstrategie bestand darin, nicht nur sich selbst, sondern auch den Mitinvolvierten, so lange es möglich war, aus der Angelegenheit herauszuhalten. Das verlangte der ungeschriebene populäre Ehrenkodex, und seine Geltung tritt in diesem Fall umso bemerkenswerter in Erscheinung, als sich Käml und Wäss nach dem geschilderten Verlauf der Dinge ja nicht sonderlich gewogen sein konnten.

Aber niemanden ohne Not an die Obrigkeit zu verraten, war das wesentliche öffentliche Kriterium der Volkskultur, gleichsam die populäre Messlatte, an der über die Ehre der ertappten Wilderer in ihrer Auseinandersetzung mit dem Gericht entschieden wurde.[3802] Deshalb behauptete Käml zunächst, die Kunde von dem geschossenen Hirsch nicht von Wäss, sondern zufällig auf dem Heimweg vom Schießen aus der Unterhaltung einiger Bauern vernommen zu haben, die er nicht kannte, ihrer Kleidung nach aber für Gollinger gehalten habe.[3803] Auch Wäss suchte in den Verhören sein Angebot an Käml um Mithilfe an dem Coup nach Möglichkeit herunterzuspielen, mehr noch aber war ihm daran gelegen, sich selbst zu schützen. Interessanterweise schilderte er die Tat zu Beginn der Verhöre so, als ob er lediglich ihr Zuschauer gewesen sei. Am Montagmorgen gegen sechs Uhr sei er auf sein Feld gegangen um nachzusehen, „ob der gefahlene Schnee dem Getraid keinen Schaden zugefüget”, und dabei habe er gesehen, wie drüben am anderen Salzachufer zwei Männer etwas aus dem Wasser zogen, „welches ihme kein Holz zu seyn geschienen”.[3804]

Die Einführung der unbekannten Dritten war zwar in diesem Fall nicht sonderlich Erfolg versprechend, aber dass er bei der Tat beobachtet worden war, gereichte ihm in der Gerichtssituation offensichtlich so sehr zum psychologischen Handicap, dass er sie sich nicht vollständig abzustreiten traute, sondern seine Verteidigung darauf beschränkte, die Rollen umzukehren. Aus dem beobachteten Täter wurde ein neutraler Beobachter. Dieser ‚bäuerliche Empirismus' haftete stets sehr nah am Boden der wahrgenommenen Tatsachen,[3805] d. h. er log in der Beschreibung des Tathergangs nicht etwa das Blaue vom Himmel, sondern suchte die Fakten nur so weit zu verschieben, dass man selbst aus dem Schneider war. Für einen erfahrenen Richter, der um diesen Wahrnehmungskonkretismus und seine Umsetzung in bäuerliche Schilderungen wusste, war es dann oft nicht sehr schwierig, sich einen eigenen Reim auf das Vorgebrachte zu machen. Es bedurfte lediglich der Subtraktion der gängigen Schutzbehauptungen und eines gewissen psychologischen Einfühlungsvermögens, um die vorgebrachte Halbwahrheit gegen ihren Autor zu kehren.

10.27.2. Der bestohlene Wilddieb

Ich möchte einen zweiten, in seinen Auswirkungen noch spektakuläreren Fall von Wildereibetrug anschließen. Am 18. Mai 1765 gingen der 40-jährige Bauer Christian Prandtauer und der 34-jährige ledige Bauernsohn Andre Ziller, beide von Gasteig, Weißenbacher Rott, einem westlich von Kuchl auf einer waldreichen Mittelgebirgsterrasse über dem Salzachtal gelegenen Weiler, zum Dürrnberger Revierjäger Leopold Wasner und zeigten ihren Nachbarn, den 24-jährigen ‚Pergerbauern' Joseph Maißl vom St. Petrischen Gut Vordere Laubhütten wegen Hirschwilderei an.[3806] Das war ungewöhnlich, weil die Bauern in Wildereiangelegenheiten normalerweise ‚dichthielten', es war noch ungewöhnlicher, weil die Anzeiger und der Beschuldigte miteinander verschwägert waren (ihre Frauen waren, wie sie kennerhaft vorbrachten, im dritten Grad miteinander verwandt), und zudem hatten sich die beiden ‚Denunzianten' seltsamerweise erst ein halbes Jahr nach der Tat zu ihrem Gang zur Obrigkeit entschlossen. Der Jäger, von diesem Auftritt ebenso überrascht wie überfordert, blickte bei ihren krausen Erzählungen nicht recht durch und schickte ein dementsprechend wirres Anzeigeprotokoll an das Gollinger Pfleggericht.[3807] Was war geschehen, was hatte die beiden Anzeiger dazu veranlasst, die bäuerliche Schweigemauer zu durchbrechen und ihren Nachbarn und Schwager der Obrigkeit auszuliefern?

Nach dem üblichen anfänglichen Leugnen des Täters kristallisierte sich vor Gericht folgender Sachverhalt heraus: Der Jungbauer Maißl hatte am Samstag, den 23. November 1764 zusammen mit seinem Schwager Prandtauer und einem weiteren Tagwerker in seinem Holz gearbeitet, und dabei hatten sie ein Wildstück und einen Hirsch beobachtet. Maißl absentierte sich schließlich mit der Ausrede, er müsse nachhause und „das Roß wässern”,[3808] holte das über seinem Bett hängende Hausgewehr und schoss den in seinem Getreidefeld knapp oberhalb des Hofs stehenden Hirsch. Er kam etwas zu spät zum Mittagessen und ging dann mit den anderen wieder in den Wald, als ob nichts geschehen wäre. Nach getaner Holzarbeit zerlegte er den Hirsch und schleppte die Beute, um sich gegen Nachforschungen abzusichern (der Schuss könnte ja von den Jägern gehört worden sein) zum ungenutzten „Scheifflbaad” hinunter, wo er sie einschloss. Nur das Hirschgeweih nahm er als Trophäe mit nachhause.

Als er am übernächsten Tag den Hirsch holen wollte, fand er die Badstube aufgebrochen und den Hirsch gestohlen. Der bestohlene Wildschütz – das war natürlich eine stark ins Lächerliche tendierende Rolle, die Maißl unter keinen Umständen auf sich sitzen lassen wollte. Sein unmittelbarer Verdacht fiel auf seinen Schwager Prandtauer, der mit ihm zusammen das Wild bei der Holzarbeit gesehen hatte, und auf Andre Ziller, der am nächsten, gleichsam dazwischen liegenden Tag, als die Weißenbacher Bauern in gemeinsamer Robot die Brückenreparaturen am Salzachsteg ausführten, zum Schweinefüttern in den Dürrnberg hinaufgestiegen war und dabei die Badstube passiert hatte. Die Schmach, die sie ihm vermeintlich angetan hatten, nagte so stark an ihm, dass er das einzig ihm verbliebene Geweih trotzig an die Wand seiner Wohnstube nagelte, wo es dann prompt vom Jäger entdeckt wurde.

Es ist für das Verstehen von Maißls Trotzreaktion ungemein wichtig zu wissen, dass, wie Prandtauer sagte, niemand aus seiner nächsten Umgebung dem wohl etwas tölpelhaften Jungbauern die Tat zugetraut hatte, „hernach freylich gienge der Ruff allgemein”.[3809] Er wollte also seiner lokalen Umwelt etwas beweisen, er hatte Schießen nicht nur an den Scheiben gelernt, sondern weil der Jäger ihn häufig als Jagdhelfer auf die Pirsch mitgenommen hatte, und er war ja mit seinem illegalen Abschuss zunächst auch erfolgreich gewesen. Umso härter musste es ihn daher treffen, dass sein Profilierungsversuch von den anderen derart schmählich zunichte gemacht und ins Gegenteil verkehrt worden war.

Der Groll, der sich in dem bestohlenen Wilddieb gegen seine anverwandten Widersacher aufstaute, die ihn nicht ganz für voll nahmen, musste sich daher irgendwann Bahn brechen. Schon auf dem Heimweg vom gemeinsamen Stegmachen, einer eher ungeliebten bäuerlichen Fronarbeit,[3810] platzte es beim Kruzifix unterhalb des Felds des Pichlbauern aus dem hinters Licht geführten Wildschützen heraus, und er bezichtigte Prandtauer ohne Umschweife, mit Beihilfe Zillers den gewilderten Hirsch aus dem Bad gestohlen zu haben.[3811] Die Auszeit des Gebirgswinters bot hinlänglich Gelegenheit, sich in seine Verdächtigungen tiefer zu verbohren, und das um sich greifende Gespött der Leute über den hereingelegten Wilderer trug ein Übriges zur Verhärtung der Lage bei. Als Prandtauer ihn einmal im Beisein mehrerer Weißenbacher Bauern auf den Vorfall ansprach, „da wurde dem Perger ein grosser Zohrn”,[3812] er insistierte öffentlich auf seiner Beschuldigung, und als der Bauer ihm damit drohte, er wolle wegen der falschen Bezichtigung vor Gericht gehen, hielt Maißl dagegen, er wette 100 Gulden darauf, dass sie es waren, die den Hirsch gestohlen hatten.

Ähnlich verhärtete sich sein Verdacht gegen den vermeintlichen Mittäter Andre Ziller. Als er diesen im Fasching 1765 beim Holzhacken vor dem ‚Ämpelhäusl' antraf, konnte er nicht anders, als ihm seine Feindseligkeit durch den vorgeschobenen Vorwurf anzuzeigen, er habe ihm Holz aus dem Wald gestohlen. Der Bauernbursche erwiderte schnippisch, er habe ihm ebensowenig Holz wie den Hirsch gestohlen. Diese freche Bemerkung ließ den Pergerbauern aus der Haut fahren und neuerlich seinen Verdacht bekräftigen, sie und nur sie hätten ihm das angetan. Ziller reagierte darauf so, wie der Bauer am meisten befürchten musste, er „lachte denselben zum Zerfahlen aus”, und der Verulkte wusste dem nur noch zu entgegnen, „daß er sich den Mutwillen nach und nach schon zahlhafft machen wolle”.[3813]

Er fixierte sich immer stärker auf seine Täterversion, warf ihnen den Hirschdiebstahl immer wieder auch öffentlich vor, und damit schlug der Spaß über das komische Geschehen allmählich in Ernst um. Die Verschwägerten fühlten sich aufgrund der hartnäckig aufrechterhaltenen Bezichtigung ernsthaft in ihrer Ehre gekränkt und suchten den Kuchler Pfarrer als Schlichtungsinstanz in den Konflikt einzuschalten. Als Ziller im Frühjahr 1765 mit seinem Widersacher zur gemeinsamen Fastenbeichte nach Kuchl hinunterstieg, um „eine Gleich zu machen”, d. h. sich zu vergleichen, und dieser dort über seinen fortschwelenden Groll kein Wort verlor, fragte er ihn auf dem Rückweg auf der Salzachbrücke, ob er ihm wegen der Hirschgeschichte nicht doch Abbitte leisten wolle. Maißl aber antwortete, „das thue er nicht, es seye kein Gotteswerck”. Ziller reagierte zunächst harsch auf die Ablehnung der geistlichen Schlichtung, „lachte ihne (aber dann) wiederum rechtgeschaffen aus, vermeinte auch, er wolle demselben sovill zührnen, daß derselbe ihne mit Schlägen überziehe, wodurch es sodan der Mühe were ..., von selbem Satisfacsi zu begehren”.[3814]

Man sieht, wie der Beschuldigte noch immer schwankte zwischen der Ehrabschneidung und seiner Belustigung über den grotesken Vorgang. Doch da der junge Pergerbauer keinem Wort der Güte zugänglich war, auch den Pfarrer als Schlichter ablehnte und seine Anschuldigung unvermindert aufrechterhielt, sahen sie sich schließlich, weil sie „solches nit leyden wolten”,[3815] weitere drei Monate später gezwungen, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, um ihre Ehre wiederherzustellen. Joseph Maißl wurde am 20. Juni 1765 vom Gollinger Gericht zu der üblichen Geldstrafe von 30 fl. verurteilt, wozu noch 4 fl. Jägerrekompens und knapp 7 fl. für die aufgelaufenen Gerichtskosten kamen. Seine Kugelbüchse und das Hirschgeweih wurden von der Oberjägermeisterei beschlagnahmt.[3816] Er hatte nun als Strafe für seine Dickschädeligkeit zum Spott auch noch den materiellen Schaden.

Wilderergeschichten handeln keineswegs nur vom Wildbretschießen und von bäuerlichen Bravourstücken gegenüber einer ungeliebten Obrigkeit, sondern sie erzählen mitunter auch sehr aufschlussreich von den inneren Normen und Verhaltensweisen der bäuerlichen Kultur. Hier hatten wir es mit einem unlösbaren internen Ehrenkonflikt zu tun, der durch eine unüberlegte Bezichtigung ausgelöst wurde.[3817] Er nahm seinen Verlauf dann in einem für das bäuerliche Ehrverhalten charakteristischen Dreischritt: Nachdem man sich untereinander nicht einigen konnte, schaltete man den Pfarrer ein, und erst als auch diese überparteiliche Schiedsinstanz nichts bewirkte, wandte man sich an das staatliche Gericht als ultima ratio.

Aber die Geschichte beleuchtet nicht nur den Stellenwert der Gerichtsbarkeit im bäuerlichen Alltagsleben, sie erzählt auch vom Sich-Verrennen und Verbohren in einen falschen Verdacht, von wildem bäuerlichem Trotz, von der Sprachlosigkeit, die in entscheidenden Dingen selbst zwischen Nachbarn und Verwandten herrschte, und von den rituellen Anlässen, bei denen solche unterschwelligen Konflikte hochkamen. Es ist wohl kaum ein Zufall, dass der geprellte Pergerbauer seinem Unmut erstmals nach dem gemeinsamen Scharwerken freien Lauf ließ. Diesem unbequemen Dienst konnte er sich nicht entziehen, und dort auf dem Salzachsteg hatte er das Getuschel der Gemeinde, wenn nicht gar den offenen Hohn über seinen missglückten Streich geballt zu spüren bekommen.[3818] Genau an derselben Stelle hatte Ziller ihn einige Monate danach zur Rede gestellt, und der Eindruck des religiösen Versöhnungsgebots hallte spürbar nach in ihrem Disput, der sich eigentlich darum drehte, wie man Konflikte untereinander auszutragen habe. Ziller hatte ja deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die offene Auseinandersetzung inklusive Prügelei erheblich lieber wäre als diese schleichende Feindseligkeit, die ihn bedrückte.

Wir erfahren also in diesen schwankhaften Geschichten, die ebenso gut schon in Jörg Wickrams „Rollwagenbüchlein” gestanden haben könnten, eine ganze Menge vom ‚Eingemachten' der bäuerlichen Kultur, von der Art und Weise, wie man seine Angelegenheiten zu regeln pflegte. Wir erfahren dies aber nur, weil es sich um einen Ausnahmefall handelte, in dem den beteiligten Bauern ihre eigenen Angelegenheiten, ihre internen Zwistigkeiten wichtiger waren als die Abgrenzung zur Obrigkeit und sie sich deshalb genötigt sahen, die Karten offen auf den Tisch zu legen.

10.27.3. Das Schweigen im ‚Innergebirg' – Wilderer und Jäger in den Hohen Tauern

Im Unterschied zu den großen Pinzgauer Wildererzentren im Pfleggericht Mittersill und im Raum Saalfelden und Maria Alm, wo sich Jäger und Wildschützen im Zeitalter der Französischen Revolution verbissene bürgerkriegsähnliche Gefechte lieferten,[3819] blieb es in den Wäldern des Fuscher Tals, „das mit Viehweiden und großen Alpen bis an die Gletscher hin gesegnet ist”,[3820] in den letzten Jahren des 18. Jahrhunderts relativ ruhig. Man sollte jedoch vorsichtig sein mit der Schlussfolgerung, dass unter dem Großglockner weniger gewildert worden ist als anderswo. Der Historiker bezieht seine Kenntnisse ja überwiegend aus den Kriminalakten. Die Gerichtsquellen liefern ihm daher in der Regel nur die Wilddiebe, die sich hatten erwischen lassen und die dann für ihr Vergehen tatsächlich vom Gericht zur Rechenschaft gezogen wurden. Das aber scheint im späten 18. Jahrhundert noch keineswegs selbstverständlich gewesen zu sein.

Dass man in den großen staatlichen Forsten des Flachgaus und rund um die Residenzstadt Salzburg erheblich schärfer gegen die Wilderei vorging, dass dort demzufolge erheblich mehr Wildschützen verfolgt und verurteilt wurden als in den Gebirgsregionen des Pinzgau und Pongau, verweist auf die unterschiedliche Ausprägung der Staatlichkeit im Erzstift. Während sich ‚draußen' in den residenznahen Zonen das bürokratisch-absolutistische Regiment allmählich nach unten hin durchsetzte, überdauerten drinnen im Gebirge ältere paternalistische Herrschaftsformen, in denen auf der lokalen Ebene nach wie vor eine Hand die andere wusch. Salzburg war weit, zwei bis drei beschwerliche Tagereisen entfernt, und die Bauern waren es gewohnt, sich mit den Jägern und Richtern auf ihre Art zu arrangieren, auch in Wildereiangelegenheiten. Umgekehrt mussten diese auf die Interessen der bäuerlichen Bevölkerung Rücksicht nehmen, wenn sie mit ihr in Frieden leben wollten. Aus diesen lokalen Arrangements heraus erklärt es sich, warum die Vertreter der Staatsgewalt im Gebirge noch häufiger als sonst durch die Finger sahen und nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Wildereidelikten vor Gericht brachten. So wurde der Wagrainer Landrichter in den späten 1780er und frühen 90er Jahren mehrfach von den Salzburger Regierungsbehörden dafür gerügt, dass er die Ermittlungen in Wildereisachen „so lau und nachlässig” betreibe und ganz offensichtlich zugunsten der Angeklagten zu verschleppen suchte.[3821]

Wenn also einerseits das Verfolgungsinteresse der Lokalbehörden gering war, so sorgte andererseits die Weite und Unwegsamkeit des Hochgebirgsraums dafür, dass die Wildschützen so leicht nicht zu erwischen waren. Was konnte schon ein einzelner Jäger in einem derart weitläufigen Revier gegen die Vielzahl der konzessionierten und illegalen Bauernflinten ausrichten? Nicht minder wichtig war die Erfahrung der Übermacht der Natur in diesen Grenzregionen der Zivilisation. Sie prägte nicht nur den viel zitierten ‚Trotz' der bergbäuerlichen Mentalität, sondern nötigte auch den Jägern der Hochgebirgsreviere einen anderen, ‚archaischeren' Jagdstil auf, der noch stärker an der Abwehr bedrohlicher Raubtiere wie Bären, Wölfe und Luchse, aber auch Raubvögel als an systematischer Wildhege orientiert war.

In der Notwendigkeit der Abwehr überlegener Naturkräfte und der extensiven Nutzung brachliegender Räume wusste sich die Kultur des Gebirges einig, gleichgültig was draußen in den Schreibstuben der Residenzstadt dekretiert wurde. Für die bäuerliche Bevölkerung war die Wilderei kein Verbrechen, sondern eher ein notwendiger kollektiver Abwehrkampf gegen das die Fluren schädigende Wild, und zudem war sie ein idealer Tummelplatz für die männliche Profilierung der Burschen.[3822] 74 Wenn im Gebirge das Wild oft in Rudeln in die Fluren einbrach, war der Griff zur Flinte nichts als ein Akt bäuerlicher Selbstbehauptung, um das der Wildnis mühsam abgerungene Nutzland zu verteidigen – durchaus vergleichbar dem beständigen Kampf gegen Überschwemmungen, Muren und Lawinen oder den illegalen Brandrodungen, mit denen sich die Dorfschaften gegen einen ‚Urwald' zur Wehr setzten, der die Almweiden immer wieder zu verschlingen drohte.[3823] Als der Fuscher Jäger Andre Rieder 1787 das so genannte „Scheibfeld” am Hirzbachgut für seine kleine Landwirtschaft, die alle Jäger als Zuerwerb betrieben, für 120 Gulden dazukaufen wollte, stellte sich rasch heraus, dass das Feld nahezu wertlos war, weil es „schon zweymal vom Wasser verdorben” und von Muren verschüttet worden war.[3824]

Die Bergbauern waren es gewohnt, dass ihre kargen Kulturflächen ständig von übermächtigen Naturgewalten bedroht waren.[3825] Notwehr war für sie eine vertraute Situation, und in diesen Zusammenhang fiel auch die Wilderei. Da der Abwehrkampf gegen das Wild zum bäuerlichen Alltag und seiner Auseinandersetzung mit einer noch weitgehend ungebändigten Natur gehörte, waren die Wildschützen wohlgelitten und brauchten Denunziationen aus der Bevölkerung kaum zu fürchten. Aktenkundig wurden sie nur, wenn sie in flagranti von den Jägern auf der Wildbahn erwischt wurden. Wir können also nicht mit Sicherheit sagen, dass in Fusch weniger gewildert wurde, sondern lediglich feststellen, dass sich dort nur selten jemand beim Wildern erwischen ließ. Und wenn doch einmal jemand auf frischer Tat ertappt wurde, war es noch sehr die Frage, ob der Jäger ihn ‚hinhängte' oder ihn nicht lieber doch gegen ein kleines Schmiergeld laufen ließ.

Das Fuscher Jagdrevier zählte zu den entlegensten des gesamten Erzstifts, war – wie die meisten Tauernreviere – nur von geringer Hegeintensität[3826] und galt daher als reiner Zuschussbetrieb. Da sein Ertrag die Betriebskosten niemals deckte, entstand schon um 1790 in der Salzburger Hofkammer der Plan, das Revier aufzugeben und zu verpachten. Fürstbischof Colloredo jedoch verwahrte sich energisch gegen diese ‚Privatisierungs'-Pläne seiner Beamten, weil er befürchtete, sie könnten in den ohnehin abtrünnigen, von Rekrutenunruhen geschüttelten Provinzen des ‚Innergebirg' zu einem politischen Dammbruch führen.[3827] 1792 wohnte der Jäger in der Fusch daher noch immer in dem baufälligen, mit Balken abgestützten Jägerhaus, weil es für ihn dort keine andere Unterkunft gab. Die Behörden waren hin- und hergerissen: Obwohl das Revier denkbar unrentabel war, wollte man auf die Präsenz eines staatlichen Jägers dort nicht verzichten, weil nur sie den schwunghaft betriebenen Schmuggelhandel über den Fuschertauern, also die Saumpfade, die die Vorläufer der heutigen Großglocknerstraße bildeten, einigermaßen unter Kontrolle halten konnte.[3828] Für die Bewohner des Fuscher Tals mit ihren knappen landwirtschaftlichen Ressourcen bildete der Schmuggel eine wichtige Nebenerwerbsquelle. Dem „Salz-, Vieh- und Getreid- Schwärzen, dann der Getränkeinfuhr” illegal importierten Welschweins konnte man nur durch einen eigenen vorgeschobenen Herrschaftsstützpunkt in Fusch wehren; vom Kapruner Tal aus könne man „diesen Schleichwegen keinen Einhalt verschaffen”.[3829]

Andererseits wusste man freilich, dass der Fuscher Jäger mit der Vielfalt seiner Kontrollfunktionen hoffnungslos überfordert war. Niemand konnte gleichzeitig als Überreiter auf den Straßen patrouillieren, um die Schmuggler in Schach zu halten, als Jagdaufseher die Wildbahn beaufsichtigen und auch noch zuhause sein, um als Weinmesser die durchziehenden Säumer zu kontrollieren.[3830] Entzog man dem Jäger jedoch seine Nebenämter, dann musste man damit rechnen, dass er in Fusch wirtschaftlich nicht überleben konnte.[3831] Im Frühjahr 1795 hatte auch Joseph Gänsbichler genug und suchte um seine Versetzung an, weil ihm das Fuscher Revier „zu gebirgig” sei.[3832] Über die anderen heiklen Punkte zog er es vor zu schweigen, um sein Gesuch nicht unnötig zu gefährden. Und so zog sich die Debatte um die Auflösung des Reviers unentschlossen über die Jahre hin. Im Juli 1798 schließlich wurde das „alte, sehr baufällige und feuergefährliche Jäger-Haus” an den Wirt Rupert Schernthanner verkauft,[3833] und das Fuscher Revier wurde fortan von den Taxenbacher Jägern mitbetreut.

Neben dem so genannten ‚Waldfrevel', d. h. dem unablässigen bäuerlichen Kampf um eine ihren Kultivierungsinteressen angemessene und mit den strengen staatlichen Forstreglementierungen kaum jemals zu vereinbarende Waldbewirtschaftung, war die Wilderei die wichtigste und symbolträchtigste Reibungsfläche zwischen der bäuerlichen Gesellschaft und der fürstbischöflichen Herrschaft. In zwei entscheidenden Punkten jedoch unterschied sie sich von den anderen bäuerlichen Überlebenspraktiken: Sie wurde nicht mit Hacke und Schaufel, den üblichen bäuerlichen Arbeitsgeräten also, sondern mit dem Gewehr in der Hand ausgeübt. Die Obrigkeit bemühte sich zwar, den bäuerlichen Waffenbesitz auf die so genannten ‚Feuerschützen',[3834] ein Mittelding zwischen Schützengilde und Landmiliz, einzuschränken,[3835] aber im 18. Jahrhundert entwickelten sich die Waffenbastelei und der Schwarzhandel mit Gewehren und Gewehrteilen derart schwunghaft, dass diese fast so gut wie Bargeld galten. Trotz des offiziellen Verbots konnte sich daher jedermann, der eine Flinte haben wollte, diese auf dem Schwarzmarkt zu einem erschwinglichen Preis beschaffen (ein halbwegs funktionstüchtiges Gewehr kostete dort ca. 5 Gulden).

Mit dem eigenmächtigen Schusswaffengebrauch stellte sich über die symbolische Machtfrage hinaus auch verschärft die Frage nach den Eigentumsverhältnissen. Während das Wildwasser und die Lawinen niemandem gehörten, war das Wild Eigentum des Erzbischofs, und die hochfürstlichen Jäger hatten dafür zu sorgen, dass es für die adlige Jagdlust gehegt und gepflegt wurde und niemand es sich unberechtigt aneignen konnte. Das machte die Jäger, die zudem ein hartes Polizeiregime ausübten, bei der Landbevölkerung nicht gerade beliebt. Sich immer wieder aus den eigenen Reihen rekrutierend, beständig hin- und herversetzt, überwiegend unverheiratet, miserabel besoldet und nicht selten selbst im wahrsten Sinne des Wortes verwildert, blieben sie in der Regel Außenseiter im dörflichen Leben.[3836] Dass sie mangels besserer Ausbildung als Ordnungskräfte stets für einen brutalen Übergriff auf die Zivilbevölkerung gut waren und eine unverkennbare Neigung besaßen, ihre Jagdgewohnheiten vom Tier auf den Menschen zu übertragen und die Wilderer buchstäblich wie die Hasen zu jagen, steigerte ihre Unbeliebtheit schließlich bis zum offenen Hass.

In den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts wurde dieser Konflikt zwischen Jägern und Wilderern im Salzburger Land zunehmend gewalttätiger ausgetragen. Schätzungsweise 100 Menschen fielen ihm zum Opfer,[3837] die Zahl der Verletzten ging in die Hunderte. Oft wies man empört darauf hin, dass die Bauern und die Wilderer auch Menschen waren, die lediglich ihren Interessen folgten und dementsprechend – und nicht wie die Tiere[3838] – behandelt werden wollten. Die Wilderei war viel zu tief in der bäuerlichen Lebensweise verankert, als dass die Jäger sie in die Schranken hätten verweisen können. Deren unnachgiebige Gangart verhärtete am Ende nur die Fronten und schuf damit einen Dauerkonflikt, der weit über die erzbischöfliche Herrschaft hinausreichte und bis heute nicht vergessen ist.

Die Fuscher Geschichte aus dem Jahr 1798,[3839] die ich hier erzählen möchte, ist abermals ein alltagshistorischer Schritt zur Seite. Sie schürt das innenpolitische Drama am Ende des Erzstifts, das sich in diesen Jahren abspielte, nicht, sondern versucht aus vermeintlichen Nebensächlichkeiten heraus zu begreifen, warum es unabwendbar war. Die Geschichte handelt vom bereits erwähnten Jagdfieber der Jäger in dieser Auseinandersetzung, aber auch davon, weshalb diese jägertypische Einstellung bei der Bekämpfung der Wildschützen nicht immer unbedingt erfolgreich war, ja die gerichtlichen Ermittlungen oft durchkreuzte. Die Jagdleidenschaft beflügelt zwar, aber sie macht gleichzeitig auch blind. Der geistliche Staat erfuhr um 1800 seine politische Grenze; die raubeinige Jägerkaste, die er als Ordnungshüter hervorgebracht hatte, entfernte sich immer weiter von den Normen des zivilen Lebens und wurde daher von den Bauern ein ums andere Mal in ihre Schranken verwiesen. Die schwache Exekutivgewalt der Salzburger Staatlichkeit ist in die Moderne eher hineingestolpert als -gewachsen.

Am 22. Feber 1798 verfolgte der Fuscher Jägerjunge Franz Eisenreich, ein Fischerssohn aus Zell am See[3840] und nicht gerade ein Geistesblitz unter den Salzburger Jägern,[3841] drei unbekannte Wilderer, die oberhalb des Orts einem Schmaltier nachstellten. Er tat dies ganz nach Jägerart – er nahm ihre Spuren im Schnee auf, folgte ihnen und beobachtete sie heimlich aus sicherer Entfernung bei ihrem Treiben. Alleine offen gegen die Übermacht aufzutreten, wäre ja auch reichlich unklug gewesen. Er hörte ihre Schüsse, wartete ab, bis sie das Feld geräumt hatten, stieg dann zum Tatort am Tannberg hinauf und fand dort einen großen Korb, in dem das tote Tier versteckt war. Er ließ alles unberührt, legte sich in der Nähe auf die Lauer und wartete. Es dämmerte schon, als schließlich ein Mann den Berg heraufgestapft kam und sich dem Korb näherte. Es war der „Zohlnerbauer” Peter Mühldorfer, der gleich unterhalb am Tannberg seinen Hof hatte. Man kann sich leicht vorstellen, wie den schon stundenlang vergeblich in der Winterkälte ‚passenden' Jägerknecht das Jagdfieber ergriff, als Mühldorfer sich dem Korb näherte. Plötzlich schien sich das beschwerliche Ausharren des Jägers am Tatort doch noch zu lohnen.

Eisenreich sah den vermeintlichen Täter zum Greifen nahe vor sich und war sich seiner Sache so sicher, dass er seine bisherige Vorsicht vergaß und den entscheidenden Fehler machte. Er konnte sich nicht länger halten, stürmte mit vorgehaltener Flinte aus seinem Versteck hervor und rief dem Zollnerbauern zu, er sei ein Wilddieb und solle sich ergeben. Der aber drehte sich um und erwiderte geistesgegenwärtig: „Ich bin hieher gekommen, um zu sehen, wie ich morgen meine Ladhölzer am bequemsten nach Hause führen möge.”[3842] Der Fehler, der dem Jäger unterlaufen war, war scheinbar geringfügig, aber folgenschwer. Er hatte sein Versteck aufgegeben und den Bauern angerufen, bevor dieser den Korb erreicht und die Beute an sich genommen hatte. Der Abtransport des Wildstücks aber wäre erst der gerichtsverwertbare Beweis gewesen, der den Zollnerbauern eindeutig des Wilddiebstahls überführt und dem Gericht die erforderliche Grundlage für eine Verurteilung geliefert hätte. In seiner jäh aufflammenden Jagdleidenschaft konnte der Jäger das einfach nicht mehr erwarten, brachte sich damit selbst um den Beweis und gab dem cleveren Bauern die Gelegenheit, sich geschickt auf die Holzabfuhr hinauszureden. Da der Bauer das Wild nicht einmal gesehen, geschweige denn angerührt hatte, war seine Ausrede nicht zu widerlegen, und das Taxenbacher Gericht musste ihn aus Mangel an Beweisen freisprechen. Es nützte den Jägern nichts, dass Mühldorfer vom Rauriser Jäger schon früher einmal bei seinen Taxenbacher Kollegen als wildereiverdächtig denunziert worden war. Vor Gericht zählten nicht parteiliche Gewissheiten, sondern nur harte Tatsachen.

Franz Eisenreich hatte sich so verhalten, wie er es gewohnt war, nämlich als Jäger und nicht als polizeilicher bzw. gerichtlicher Ermittler. Er suchte instinktiv die Entscheidungssituation, anstatt sich so lange geduldig im Hintergrund zu halten, bis er seine hieb- und stichfesten Beweise beisammen hatte. Seine höchsten Vorgesetzten in der Salzburger Hofkammer konnten über diese kläglich vergebene Chance, einen Wilderer dingfest zu machen, nur den Kopf schütteln. Es blieb ihnen nicht mehr übrig, als „das voreilige Anschreien des Bauers” zu rügen, das „diesen vor der Gerichtsverfolgung geschützt”[3843] habe. Sie wussten freilich auch, dass dies keine bloße Dummheit, sondern gleichsam ein professioneller Fehler der Jäger war, der auf ihre Mentalität, oder genauer: auf die in Fleisch und Blut übergegangenen Reflexe ihres Berufs zurückging. Franz Eisenreich war keineswegs der einzige Salzburger Jäger, der bei der Wildererverfolgung über seinen eigenen blinden Jagdeifer stolperte.[3844]

Was aber geschah mit dem Wild, das der Jäger in dem Korb sichergestellt hatte? Eisenreich hatte es vorschriftsgemäß bei seinem Vorgesetzten, dem im Taxenbacher Pflegschloss wohnenden Meisterjäger Franz Rohregger, abgeliefert. Der hätte es eigentlich auf dem schnellsten Wege an den Salzburger Zerwirkgaden, die offizielle Sammel- und Verwertungsstelle für alles im Land erlegte Wild, weiterleiten müssen, die den erzbischöflichen Hof mit Wildbret versorgte.[3845] Rohregger aber, Oberjägerssohn aus Werfen, 43 Jahre alt und seit 24 Jahren im bischöflichen Jagddienst,[3846] sandte nur die Decke des Schmaltiers ein, das Fleisch behielt er für sich und verzehrte es im trauten Kreis seiner Familie. Zu ihr gehörten nicht nur Frau und Kind, sondern, wie damals üblich, auch die beiden Jägerknechte, deren Verdienst (18 Gulden pro Jahr) nur aus einem besseren Taschengeld bestand, und unter Umständen noch ein Lehrbub („Jägerlerner”). Zur Ernährung und Versorgung der 5 –6-köpfigen Familie reichten die 256 Gulden, die er im Jahr verdiente und die 170 Metzen Hafer, die ihm die Taxenbacher Gerichtsbauern zusätzlich kostenlos zur Verfügung stellen mussten,[3847] gerade einigermaßen aus. Das beschlagnahmte Wildfleisch kam ihm gerade recht, um seinen Haushaltsplan aufzubessern; es sei, so rechtfertigte er sich nachträglich, schon so schlecht gewesen, dass es „nicht an den Mann gebracht werden konnte”.[3848]

Die Salzburger Hofkammerjuristen aber kannten ihre Pappenheimer und wussten natürlich genau, dass das die faule Ausrede eines Jägermeisters war, der sich die den Wilderern abgenommene Beute zur Aufbesserung seines schmalen Küchenzettels selbst unter den Nagel gerissen hatte. Sie erteilten ihm zwar eine Rüge für sein eigenmächtiges Handeln, aber sie bestraften ihn nicht für seine Unterschlagung. Es lohnte sich nicht, solchen Bagatell-Veruntreuungen in den ebenso fernen wie eigenwilligen Gebirgsprovinzen juristisch nachzugehen, in denen nach wie vor etwas andere Gesetze galten.[3849] Man drückte ein Auge zu, weil man die angespannte wirtschaftliche Lage der meisten Jägerhaushalte kannte und wusste, dass diese ohne ein gelegentliches ‚Zubrot', das am Rande der Legalität erworben wurde, nicht auskamen. Um diese zwielichtigen, aus der materiellen Not geborenen Zuerwerbspraktiken der Jäger wussten freilich auch die Bauern, und sie empfanden es als schreiende Ungerechtigkeit, dass sie für jeden Wildschacher hart bestraft wurden, während die Jäger, die ihn eigentlich verhindern sollten, ihn straffrei unter den Augen de Obrigkeit ausübten. Die Pinzgauer Bauern galten im Allgemeinen als recht offene und gesprächsbereite Leute, aber wenn ein Fremder sie auf die Wilderei ansprach, verfinsterten sich ihre Mienen.[3850] Man sieht, wo der Stachel saß, der die Wildereikonflikte in Bewegung hielt, und wie weit der Weg von der bischöflichen Herrschaft zu modernen rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht nur für die Jäger, sondern auch für die Salzburger Staatsverwaltung gewesen ist.

Verwendete Literatur:

[Ammerer 1997] Ammerer, Gerhard: Aufgeklärtes Recht, Rechtspraxis und Rechtsbrecher – Spurensuche nach einer historischen Kriminologie in Österreich. In: Ammerer, Gerhard; Haas, Hanns (Hg.): Ambivalenzen der Aufklärung. Festschrift für Ernst Wangermann. Wien 1997, S. 101–138.

[Blauert/Schwerhoff 1993] Blauert, Andreas; Schwerhoff, Gerd (Hg.): Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1993 (Fischer-Taschenbücher 11571: Geschichte).

[Blauert/Schwerhoff 2000] Blauert, Andreas; Schwerhoff, Gerd (Hg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne. Konstanz 2000 (Konflikte und Kultur 1).

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[3749] Vgl. dazu: [HaasH 1990].

[3750] Vgl. [Girtler 1988]; [Girtler 1998]. Auf Girtlers Initiative geht auch die Errichtung des Wilderermuseums in St. Pankraz/Oberösterreich im Jahre 1998 zurück, das prompt von einschlägigen rechten Kreisen als „Museum für Verbrecher“ diffamiert wurde ([KohlG 1998]).

[3751] So die Kernthese meiner Untersuchung der Salzburger Wildereikonflikte: [SchindlerN 2001a].

[3752] Aus diesem Grund sah sich die josephinische Reformbürokratie 1786 zu der Klarstellung genötigt: „Uiberhaupt ist fremdes Wild [...] fangen, oder schießen, wie die Entfremdung iedes anderen Eigenthumes, ein Diebstahl.” (§ 20 der Jagd- und Wildschützenverordnung vom 28. 2. 1786. In: [Handbuch 1788], S. 498). Um weithin fehlenden Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung und zum Charakter der Wilderei als social crime: [Eckardt 1976]; [Thompson 1977]; [Hay 1977]; [Munsche 1981].

[3753] Diese Zahlen beziehen sich zunächst auf die am besten dokumentierten Pfleggerichte Golling und Werfen. Sie lagen ähnlich hoch im Pinzgauer Gericht Mittersill, wo die Bauern selbst im Zuge der Amtshausstürme der 1790er Jahre zahlreiche Wildereiprozessakten vernichteten, und etwas niedriger im Lungauer Pfleggericht Moosham. Aus den Flachgau-Gerichten sind nur vereinzelte Wildereiakten erhalten.

[3754] Der durchschnittliche Salzburger Wilderer des 18. Jahrhunderts war um die 30, meist ledig, und er verspürte die Abhängigkeit von der bäuerlichen Kultur am eigenen Leib, war also eher ein Knecht oder nachgeborener Bauernsohn als ein Hofbesitzer ([SchindlerN 2001a], S. 57–67). Dieser sozialstatistische Befund zeigt schon an, wie sehr die Wilderei immer auch eine ‚Ventilsitte‘, also gleichsam ein Blitzableiter interner Spannungen der bäuerlichen Kultur gewesen ist. Die Hofbesitzer tolerierten das illegale Treiben ihrer Untergebenen in der Regel so weit, wie es ihren eigenen Interessen zugute kam. Zudem mussten sie froh darüber sein, wenn die Söhne und Knechte ihre überschüssigen Kräfte und ihren Oppositionsgeist nicht gegen sie richteten, sondern auf der Wildbahn austobten.

[3755] Vgl. etwa: [BlickleP 1986]. Zum Konfliktszenario auf der Ebene der Unterbeamten weiterführend: [Rublack 1997]; [Eibach 1994].

[3756] So hatte schon ein Wilderermandat vom 26. 11. 1689 „das Zerreißen, Zerschneiden, Zerschlagen, Durchschießen und Beschimpfen in anderer Weise der öffentlichen angeschlagenen hochf(ürstlichen) Mandate und der Högtafeln durch muthwillige Gesellen” streng verboten ([ImhofR 1867], S. 116).

[3757] [Schultes 1804]. Teil 1, S. 133. Allgemein: [Zaisberger 1996].

[3758] Voraussetzung für die Kultur des hartnäckigen Leugnens war die Abschaffung der Tortur bei der Verfolgung von Wildereidelikten zu Beginn des 18. Jahrhunderts ([ImhofR 1887], S. 118f.) und der Übergang zu einem durchdeklinierten Regelstrafensystem von Geldstrafen bzw. – bei Vermögenslosigkeit – mit Strafarbeit verbundenen Gefängnisstrafen („Schanzbußen”). Dennoch waren Foltermethoden in der Verhörpraxis damit keineswegs ganz abgeschafft. Vielmehr durfte „nunmehr jeder lokale Richter von sich aus und ohne oberinstanzliche Prüfung und Genehmigung Dunkelhaft, Essensentzug und schmerzhafte Stockschläge anordnen, um einen Delinquenten zum Reden oder zur Wahrheit zu zwingen” ([Ammerer 1997], S. 114). Es bildete sich dabei die Regel heraus, dass ‘ehrbare’ Bürger und Bauern mit vollem Bürgerrechts- und Besitzstatus nicht mehr geschlagen werden durften, während Knechte und besitzarme Unterschichten nach wie vor zur Erzwingung eines Geständnisses geprügelt wurden und für den Fall, dass eine Haftstrafe für sie – etwa wegen ihrer Ernährerfunktion für eine vielköpfige Familie – nicht in Frage kam, bis zum Ende der Erzstifts öffentlich ausgepeitscht wurden.

[3759] Verhör des Stadtgerichts Hallein gegen den 40-jährigen Michael Aschauer, Bauernsohn vom Lehen Egg im Tauglboden und nunmehr Verwalter des Maierhofs des ehemaligen Halleiner Postwirts Franz Perger, vom 24. 1. 1772 (Salzburger Landesarchiv (SLA) Pfleggericht Golling Jägermeisterei (Jäg.) V 1, 1).

[3760] Ansätze dazu bei: [Morsel 1997].

[3761] [SchindlerN 2001a], 161ff.; [SchindlerN 1997], bes. S. 113ff.

[3762] [Schultes 1804]. Teil 19, S. 137.

[3763] Der ledige Bauernsohn Johann Seywald, der auf dem zwischen Kuchl und Torren an der Salzach gelegenen Griftererhof seines Bruders als Knecht arbeitete, galt als einer der verwegensten Wildschützen im Gollinger Gericht. Immer wieder lieferte er sich spektakuläre Scharmützel mit den Jägern, war deshalb schon 1765 für vier Jahre an die Salzburger Miliz übergeben worden (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 6, 10), und 1773 drohte ihm die unbegrenzte Einweisung ins Arbeitshaus. Seine Arbeitskollegen, die Gollinger Salinenholzlieferanten, erwirkten jedoch durch Erlegung einer Kaution von 100 fl. und eine Petition an den Erzbischof seine Freilassung. In der Bittschrift vom 20. 2. 1773 hieß es: „Dieser Seywald ist aber einer von denen zum Hälleinischen Holztrifften nöthigen Arbeits-Leuthen der stärkiste, der herzhaftiste, und tauglichste, und gehet also Unß, respect. dem Hochfürstl. Camerale sehr schmerzlich ab. Dan Gnädigst zu wissen ist, daß solche Leuth und sohin auch er Seywald sich bey dem Pass Lueg und in den Öfen offt thurmhoch vom Felsen herab ins Wasser lassen, und darin die untereinander stekende Stam Holz mit unsäglicher Mühe und grosser Lebens-Gefahr voneinander haken müssen.” Und diese „erstaunliche Arbeith” könnten nur besondere Leute verrichten (SLA Pfleggericht Golling Jäg. V 1, 8).

[3764] Verhör des 37-jährigen ledigen Bauernknechts Michael Rettenbacher vom Schifferergut am Oberlangenberg vom 31. 8. 1776 (SLA Pfleggericht Golling Jäg. V 3, 7)

[3765] Vgl. etwa die Aussage des 60-jährigen Schiffererbauern Andre Prandtauer vom Oberlangenberg in seiner Vernehmung vom 21. 8. 1776, er habe „nie das geringste Verdächtige in Wilderey-Sachen” bei seinem Knecht bemerkt „und hätte es auch nicht gelitten, da derselbe auch seine Söhne hätte dahin bringen können” (SLA Pfleggericht Golling Jäg. V 3, 7).

[3767] Zeugenvernehmung Hans Sommerauer vom 26. 5. 1769 (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 8,1 (1769).

[3768] [Schmeller 1985]. Bd. 1/1, Sp. 662f.

[3769] Zeugenvernehmung Hans Sommerauer vom 26. 5. 1769 (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 8,1 (1769).

[3770] Zeugenvernehmung Hans Sommerauer vom 26. 5. 1769 (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 8,1 (1769).

[3772] Personaldaten nach dem ersten Gollinger Verhör des Georg Wäss vom 22. 5. 1769.

[3773] Zeugenvernehmung Anna Hagerin vom 1. 6. 1769.

[3774] Erstes Verhör Georg Wäss vom 22. 5. 1769.

[3775] Diese Beschreibung des Tathergangs nach dem Geständnis Wäss’ im dritten Verhör vom 29. 5. 1769.

[3776] In den waldbäuerlichen Streusiedlungsgebieten mit ihren oft sehr einsam gelegenen Gehöften ereignete sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Hälfte aller Wilddiebereien im unmittelbaren Haus- und Hofbereich und ca. 85 % der gerichtlich registrierten Delikte innerhalb des bäuerlichen Nahraums, d. h. weniger als ein Gehstunde vom Wohnort des Täters entfernt ([SchindlerN 2001a], S. 89).

[3777] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3778] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3779] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3780] Zeugenvernehmung Anna Hagerin vom 1. 6.1769.

[3781] Vgl. [Zaisberger 1996]; [Zaisberger 1994], S. 102–104.

[3782] Undatierte Anzeige des Gollinger Jägers und Unterwaldmeisters Tobias Mußbacher.

[3783] Zweites Verhör Sebastian Käml durch das Stadtgericht Hallein vom 17. 5. 1769.

[3784] Zweites Verhör Sebastian Käml durch das Stadtgericht Hallein vom 17. 5. 1769.

[3785] Zweites Verhör Sebastian Käml durch das Stadtgericht Hallein vom 17. 5. 1769.

[3786] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3787] Erstes Verhör Georg Wäss vom 22.5.1769.

[3788] Zweites Verhör Georg Wäss vom 27. 5. 1769.

[3789] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29.5.1769.

[3791] So hatte der 45-jährige Taugler Herbergsmann Michael Hofer, nachdem er Mitte Dezember 1771 in der „Bendlarz“ einen Hirsch geschossen hatte, seinen Bauern Georg Brüggler geradezu kniefällig „um Gottes willen gebetten, den Hirschen wegzubringen“, da er nicht wisse, „was er mit solchem anfangen solle“. Schließlich erklärten sich der Bauer, dessen Knecht und der aus der Nachbarschaft hinzugeholte 33-jährige Kleinbauer Johann Wallinger bereit, ihm beim Abtransport zu helfen. Zu viert schafften sie den Hirsch beiseite, transportierten ihn nachts auf einem Holzschlitten von der Taugl nach Hallein hinunter und verkauften ihn für 7 fl. an einen dortigen Fleischhacker. Vor Gericht erklärten sie nicht ganz unplausibel, diese unkonventionelle Nachbarschaftshilfe nur geleistet zu haben, weil Hofer sie „so sehr gebetten“ und ihnen „als ein nothdürftiger Man erbarmet hätte“ (SLA Pfleggericht Golling Jäg. V 1, 1). Auch das Versteck des Hirschs drunten im so genannten „Pergerhof“ vor Hallein ergab sich noch aus dem Beziehungsnetz der Taugler Bauern, war dessen Pächter (‚Mayr‘) Michael Aschauer doch selbst ein Bauernsohn vom Egglehen im Tauglboden.

[3792] Bereits 1752 war der damals erst 24-jährige und jungverheiratete Wirt, ein Wirtssohn aus Werfen, vom Gaissauer Bauern Anton Kofler „zu Hueb in der Hechenwarth“ fälschlich der gemeinsamen Gämsenwilderei im Tennengebirge beschuldigt worden (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 3, 15). Im August 1755 wurde er wegen Wilderei zu 10 ½ fl. Geldstrafe verurteilt (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 5, 17). Am 24. 12. 1760 ertappte ihn Mußbacher gleich neben dem Bauernhof seines Schwiegervaters in der Hofau auf frischer Tat mit einem geschossenen Wildkalb und verhaftete ihn; die Geldstrafe für den Wiederholungstäter betrug 30 fl.. plus 50 fl. Kaution. Sein Amt als Kuchler Schützenmeister durfte Oberbichler nach einigem Hin und Her behalten (ebd.). Dennoch war er im Januar 1771, also ca. 1 ½ Jahre nach unserer Geschichte, erneut als Ankäufer in eine Rehwilderei im Blühnbachtal verwickelt, für die er wegen Unterschleifs und Teilhabe mit 15 fl. bestraft wurde (SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 9, 1).

[3793] Anzeige Tobias Mußbacher.

[3794] Zeugenvernehmung Philipp Oberpichler vom 23. 5. 1769.

[3795] Anzeige Tobias Mußbacher.

[3796] Anzeige Tobias Mußbacher.

[3797] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3798] Drittes Verhör Georg Wäss vom 29. 5. 1769.

[3799] Bericht des Pfleggerichts Golling an die Oberjägermeisterei vom 3. 6. 1769.

[3800] Urteil der Oberjägermeisterei vom 8. 6. 1769.

[3801] Die Jägermeistereiordnung von 1772, die lediglich eine Kompilation der schon vorher gängigen Strafbestimmungen darstellte, stellte in den § 13 und 14 die Hehler und Aufkäufer den Wilddieben gleich, vor allem, wenn sie auf Bestellung hatten schießen lassen, und setzte im § 14 die Strafe auf 15 kr. pro Pfund Wildbret plus Schadenersatz fest (Erneuerte Verordnung in Oberjägermeistereysachen, die Bestraffung der Wildprettschützen, und anderes betreffend. Salzburg 1772, auch in: SLA Mandatsammlung Nr. 167).

[3803] Erstes Verhör Sebastian Käml vom 13. 5. 1769.

[3804] Erstes Verhör Georg Wäss vom 22. 5. 1769.

[3805] Ein dichter und materialgesättigter Beschreibungsversuch der Struktur des bäuerlichen Gedächtnisses nun bei: [Troßbach 2000].

[3806] SLA Pfleggericht Golling Jäg. IV 6, 8.

[3807] Anzeige des Dürrnberger Revierjägers Leopold Wasner vom 18. 5. 1765.

[3808] Anzeige des Dürrnberger Revierjägers Leopold Wasner vom 18. 5. 1765.

[3809] Verhör Christian Prandtauer vom 22. 5. 1765.

[3810] [BlickleR 1991]; [BickleR 2001].

[3811] Verhör Christian Prandtauer vom 22. 5. 1765.

[3812] Anzeige Leopold Wasner vom 18. 5. 1765.

[3813] Verhör Andre Ziller vom 22. 5. 1765.

[3814] Verhör Andre Ziller vom 22. 5. 1765.

[3815] Bericht Pfleggericht Golling an Oberjägermeisterei vom 23. 5. 1765.

[3816] Urteil der Oberjägermeisterei vom 20. 6. 1765.

[3818] Zur bäuerlichen Brückenerhaltungspflicht vgl. auch: [KollerF 1991], S. 143f.

[3819] Vgl. [SchindlerN 2001a], S. 269ff.

[3820] [Hübner 1796]. Bd. 2, S. 581.

[3821] So hatte er schon 1787 die gerichtlichen Ermittlungen gegen den einschlägig vorbestraften Hüttschlager Bäcker und Müller Rupert Steinbacher (Großarltal) bis an den Rand der Obstruktion im Amt verschleppt, weil er offenbar befürchtete, dass diesen als Wiederholungstäter eine unverhältnismäßig harte Strafe erwarte (SLA Hofkammerprotokolle vom 20.11.1787, fol. 1943–1944’). Und auch in einem Wildereifall von 1792, in den u. a. auch der Wagrainer Bader und spätere Bürgermeister Franz Karl Schmidt verwickelt war, demonstrierte er mehr oder weniger offen seine Unlust, die Verfolgung aufzunehmen (SLA Hofkammerprotokolle vom 3.4.1792, fol. 1875–1879). Vgl. auch [WeißASt 1994].

[3822] Allgemein: [SchindlerN 1995]; [GrassN 1989]. Für Salzburg: [Zehentner 1993]; [PeterI 1953], bes. S. 11ff. u. 156ff.

[3823] So wurden etwa in Gerlos, um nur ein beliebiges Beispiel aus dem endlosen Kapitel der Waldstrafen zu geben, nicht nur immer wieder einzelne Bauern, sondern 1676 auch die gesamte Gemeinschaft bzw. ‘Nachbarschaft’ der Almbesitzer mit einer Strafe von 67 Gulden belegt, weil sie auf ihren Almen fünf Brände gelegt, 32 „Prandt- und Raittstett“ unterhalten und sich überdies unterstanden hatten, die Almweiden unerlaubt „mit gewachsenen Holz“ einzuhegen (SLA Hof-ratsakten Kropfsberg 76: Extract aus den Raittungen des Bergrichters im Zillertal).

[3824] SLA Hofkammerprotokolle vom 21.8.1787, fol. 1422’–1423.

[3825] Vgl. auch: [WeißASt 1997b], S. 53f.

[3826] Dies spiegelte sich in den – gegenüber dem Flachgau – auffallend niedrigen Wildabschussquoten der Tauernreviere ([MayrG 1983], Tab. 4, S. 47–53).

[3827] SLA Hofkammerprotokolle vom 12. 5. 1795, fol. 928–928’.

[3828] SLA Hofkammerprotokolle vom 3. 4. 1792, fol. 1868’–1875.

[3829] SLA Hofkammerprotokolle vom 3. 4. 1792, fol. 1870.

[3830] SLA Hofkammerprotokolle vom 3. 4. 1792, fol. 1874.

[3831] SLA Hofkammerprotokolle vom 2. 6. 1792, fol. 2923’–2925.

[3832] SLA Hofkammerprotokolle vom 18. 3. 1795, fol. 496.

[3833] SLA Hofkammerprotokolle vom 9. 7. 1798, fol. 1798’–1799.

[3835] Überdies war es den Bauern einsam gelegener Höfe erlaubt, zur Verteidigung gegen Überfälle und Wildtiere ein so genanntes ‚Hausgewehr‘ zu halten, das allerdings meist nicht zielgenau genug war, um auch zur Jagd verwendet werden zu können.

[3836] [WeißASt 1998c], hier: S. 101; [WeißASt 1996], S. 219. Umrisse einer Sozialgeschichte der erzstiftischen Jägerschaft bei: [SchindlerN 2001a], S. 119–160.

[3837] Der Salzburger Domherr und Reiseschriftsteller Graf Spaur schätzte die Zahl der Toten zwischen 1775 und 1800 auf über hundert ([Spaur 1800]. Bd. 1, S. 236).

[3838] Dieser Aspekt wird vor allem in den zahlreichen Hundekonflikten zwischen Bauern und Jägern deutlich. Die Hofhunde mussten entweder angekettet oder ‚geprügelt‘, d. h. mit einem schweren Holzknüppel am Halsband versehen werden, um sie an der Verfolgung von Wild zu hindern. Das ‚Prügeln‘ ließ sich jedoch in der Bevölkerung nie wirklich durchsetzen, woraufhin die Jäger zur wachsenden Verbitterung des Landvolks immer wieder ‚streunende‘ Hunde in unmittelbarer Hof- oder Ortsnähe erschossen. So wandte sich etwa der Gollinger Postwirt Joseph Stadler nach der Erschießung seines Hofhundes am 1. 2. 1791 in einem geharnischten Beschwerdebrief über die Jägerwillkür an die Hofkammer, der in der Klage kulminierte, dass „die Jäger hierorts, wie die allgemeine Sage ist, eine zu unumschränkte Gewalt ausüben“ (SLA Pfleggericht Golling Jäg. VI 2, 4). Noch wesentlich ungehaltener reagierte Xaver Kaltner, Fabriksverweser von Oberalm, dem im Oktober 1794 bereits der dritte Hund von einem Jägerknecht erschossen worden war. Er ließ dem zuständigen Jägermeister bestellen, „er solle machen, daß der Knecht wegkomme, sonst werde er ihm auf dem Kirchwege, oder wo er ihn immer erwische, massakriren“ ([WeißASt 1998c], S. 106).

[3839] Die Quelle zu diesem Fall befindet sich in: SLA Hofkammerprotokolle vom 4.4.1798, fol. 952–954.

[3840] Im Mai 1797 war er, wie so mancher seiner Berufskollegen in diesen Jahren, schon einmal aus dem Jagddienst entwichen, weil dieser seinen Mann nicht mehr ernährte ([WeißASt 1998c], S. 102).

[3841] Dafür spricht die Art und Weise, wie er sich am 17. 12. 1791 in Gastein, wo er damals noch als Jägerknecht diente, von einem Wilderer hatte übertölpeln lassen: Eisenreich hatte an diesem Tag den ledigen Bauernknecht Michael Stegenwaldner, der mit einer geschossenen Gämse auf dem Rücken aus dem Gebirge zurückkam und sich darauf hinausreden wollte, er habe sie „in der Reicheben Waldung unter dem dortigen Wege gefunden“ und wolle sie nun „dem Jäger an der Baadbrügge zutragen“ (!!), gestellt und verhaftet. Als sie gemeinsam ins Tal gingen, klagte der Wilderer darüber, dass ihm die Last zu schwer zu tragen werde, und Eisenreich übernahm gutmütig die Gämse. Stegenwaldner aber nutzte die günstige Gelegenheit und floh (SLA Hofkammerprotokolle vom 3. 1. 1792, fol. 53’–55’).

[3842] SLA Hofkammerprotokolle vom 4. 4. 1798, fol. 953.

[3843] SLA Hofkammerprotokolle vom 4. 4. 1798, fol. 953’.

[3844] Hier nur ein weiteres Beispiel für den Übereifer, den die Jäger häufig bei der Wildererverfolgung an den Tag legten: In der Dreikönigsnacht 1796 verhafteten die Fuschler Jäger den Gabelmacher und Kleinhäusler Thomas Siller und den Bauern Joseph Roider wegen des dringenden Verdachts, am Vortag in der Faistenau ein Reh gewildert und nach Fuschl abtransportiert zu haben. Obwohl das tote und bereits von einem Fuchs angefressene Reh in einem Versteck am Fuschlsee gefunden wurde und die Indizien gegen die beiden mutmaßlichen Täter erdrückend waren (u. a. war Siller ein amtsbekannter und einschlägig vorbestrafter Wilddieb), fehlten dem Thalgauer Gericht die Beweise, mit denen es deren kecke Behauptung, am fraglichen Tag gar nicht in der Faistenau, sondern zuhause gewesen zu sein, hätte widerlegen können. Einmal mehr waren die Jäger sich ihrer Sache zu sicher und waren zu rasch vorgeprescht. Mangels konkreter Beweise musste das Gericht die beiden Verdächtigen nach zweitägigem Verhör wieder freilassen, und auch die Hofkammer musste einräumen, dass „die ganze Sache sich lediglich nur auf einigen Verdacht und Vermuthung gründe“. Den Fuschler Jägern erteilte sie die Rüge, sie hätten, anstatt die Verdächtigen zu beschatten, Hausdurchsuchungen zu veranlassen und damit gerichtsverwertbare Tatsachen zu schaffen, eine voreilige Verhaftung vorgenommen (SLA Hofkammerprotokolle vom 3.2.1796, fol. 304–305’).

[3845] Überschüssiges Wild, das für den Hofbedarf nicht benötigt wurde, wurde den Geistlichen und höheren Beamten des Erzstifts vom Nonntaler Zerwirkgaden zum Kauf gegen Festpreise angeboten. Für hohe Festtage und Schützenfeste durften auch Wirte dort Wild kaufen. Bürger und Bauern jedoch waren vom Erwerb ausgeschlossen.

[3846] SLA Geheime Hofkanzlei L VIII/1 (Liste des Salzburger Jagdpersonals von 1803).

[3847] SLA Geheime Hofkanzlei L VIII/1 (Liste des Salzburger Jagdpersonals von 1803).

[3848] SLA Hofkammerprotokolle vom 6. 6. 1798, fol. 1523’–1524’.

[3849] Vgl. allgemein: [HoffmannR 2000].

[3850] [Spaur 1800]. Bd.1, S. 255.

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